vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2013

Artikel 8

Ausschlussfristen

Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20008384

Dokumentnummer

NOR40149840

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)