Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es achtzehn Staaten, darunter fünf Staaten mit einer Flotte mit einer registrierten Bruttoraumzahl von mindestens 1 000 000, entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt es drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt hat.
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