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Artikel 10 Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2013

Artikel 10

Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

(1) Ein von einem nach Artikel 9 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, das in dem Ursprungsstaat vollstreckbar ist, in dem es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn,

  1. a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden ist oder
  2. b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und dass ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor Gericht gegeben worden ist.

(2) Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen eine erneute Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20008384

Dokumentnummer

NOR40149842

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