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§ 45 B-KJHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik

§ 45.

Bei bundesweit bedeutsamen Vorhaben kann der Bund entsprechende Forschungsarbeiten und statistische Erhebungen einleiten und mitfinanzieren. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit allen Kinder- und Jugendhilfeträgern anzustreben.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149680

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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