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§ 41 B-KJHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben

§ 41.

Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden, sowie Vereinbarungen gemäß § 42 sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Schlagworte

Kinderhilfeträger, Stempelabgabe

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149676

Stichworte