Amtshilfe
§ 38.
Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet.
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149673
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