Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
§ 99.
(1) Das Tauchen ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
- 1. auf der üblichen Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr und von Fähren;
- 2. vor und in Hafeneinfahrten;
- 3. in der Nähe und im Bereich von Liegeplätzen,
- 4. in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
- 5. in Häfen.
- Für die Wartung und Instandhaltung von Wasserbauten oder ähnliche Arbeiten kann die zuständige Behörde mit Bescheid die Erlaubnis zum Tauchen in diesen Bereichen erteilen.
(2) Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 62 führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20008374
Dokumentnummer
NOR40213009
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