Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 80
(1) Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:
- 1. auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten, bis die Talfahrer die Fahrwasserenge durchfahren haben;
- 2. auf anderen Gewässern gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 79.
(2) Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
- 1. das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 3),
- 2. die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 3)
angezeigt.
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