Benutzung der Gewässer
§ 8
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Gewässer und ihrer Anlagen angepasst sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Benutzung der Gewässer
§ 8
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Gewässer und ihrer Anlagen angepasst sein.
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