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§ 72 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

6. Kapitel

Fahrregeln

1. Abschnitt

Allgemeines Begriffsbestimmungen

§ 72

Im Sinne dieses Kapitels gelten als:

  1. 1. „Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
  2. 2. „Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
  3. 3. „Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.

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