Kennzeichen der Anker
§ 36
(1) Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers bzw. derselben Eigentümerin verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)