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§ 27 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Veranstaltungen

§ 27

(1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

(3) Sofern die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 2 bis 4 des Schifffahrtsgesetzes erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

  1. 1. die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
  2. 2. die Benutzung der Gewässer;
  3. 3. Anforderungen an Fahrzeuge;
  4. 4. Schiffsurkunden;
  5. 5. die Kennzeichen der Fahrzeuge;
  6. 6. die Bezeichnung der Fahrzeuge;
  7. 7. die Fahrregeln;
  8. 8. die Regeln für das Stillliegen;
  9. 9. den Schifffahrtsbetrieb;
  10. 10. das Verhalten bei Sturmwarnung;
  11. 11. das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten;
  12. 12. die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
  13. 13. den Schutz der Uferzone und
  14. 14. den Verkehr im Hafen

    Ausnahmen gestatten.

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