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§ 25 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Betrieb von Fähren

§ 25

(1) Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzestmögliche Weg einzuhalten.

(2) Der Schiffsführer oder eine von ihm beauftragte Person darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.

(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, dass während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.

(4) Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.

(5) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.

(6) Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, dass das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.

(7) Die Lenker bzw. Lenkerinnen von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.

(8) Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.

(9) Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.

(10) Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.

(11) Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, dass der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher bzw. von der Kutscherin gehalten werden.

(12) Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.

(13) Als frei fahrende Fähren dürfen nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verwendet werden.

(14) Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Gewässerbreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

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