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§ 19 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Havarien

§ 19

(1) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper mit einem anderen Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Seine sonstigen Verpflichtungen bleiben davon unberührt. In dieser Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die näheren Umstände, die Ursachen und Folgen der Havarie. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(2) Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

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