8. Kapitel
Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung
§ 108.
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verunreinigung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20008374
Dokumentnummer
NOR40253781
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)