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§ 108 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

8. Kapitel

Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung

§ 108.

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verunreinigung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40253781

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