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ARTIKEL 16 Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

ARTIKEL 16

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.

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