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ARTIKEL 12 Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

ARTIKEL 12

UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN

Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen im Einklang mit den, im Hoheitsgebiet, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, geltenden Devisenbestimmungen frei in ihr Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.

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