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§ 3 SprKennzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.2013

Kopien des Originaletiketts

§ 3

Personen, welche die Kennzeichnungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SprG trifft, können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur eindeutigen Kennzeichnung durch ihre Kunden an den Schieß- und Sprengmitteln übergeben. Solchermaßen beigegebene Kopien sind deutlich als Kopien des Originaletiketts zu kennzeichnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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