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§ 6 VfGH-EVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2013

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20008352

Dokumentnummer

NOR40148857

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