vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Schuldenbremsenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2016

Inkrafttreten

§ 9

(1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden. § 7 ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden.

(2) § 2 Z 5 und 6, § 6 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage, in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)