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§ 5 Schuldenbremsenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2013

Konjunktureffekt

§ 5

(1) Der dem Bund zuzuordnende Konjunktureffekt ist unter Heranziehung des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts und entsprechend der Obergrenze seines strukturellen Haushaltssaldos gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2012, zu ermitteln.

(2) Der gesamtstaatliche Konjunktureffekt ist wie folgt zu berechnen:

Konjunktureffekt = (reales Bruttoinlandsprodukt – potentielles Bruttoinlandsprodukt) * Budgetsensibilität.

(3) Die Prognose des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen. Dieser Prognose sind folgende Werte zugrunde zu legen:

  1. 1. die Prognosewerte für das Bruttoinlandsprodukt einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution sowie
  2. 2. die von der Europäischen Kommission ermittelten Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Prognosewert sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Prognosewerte des Bruttoinlandsproduktes und des potentiellen Bruttoinlandsproduktes von dieser Institution zeitgleich erstellt werden.
  3. 3. die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ermittelten Werte für die Budgetsensibilität. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ermittlung der Budgetsensibilität auf die von der Europäischen Kommission verwendeten Werte Bedacht zu nehmen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann erforderlichenfalls Berechnungen zur Budgetsensibilität einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution oder einer internationalen Organisation heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Wert sind und eine Vergleichbarkeit der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist.

(4) Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die aktuelle Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Abs. 3 Z 2 gilt sinngemäß.

(5) Die Vergleichbarkeit der Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt der unabhängigen wissenschaftlichen Institution mit den Schätzungen der Europäischen Kommission ist sicherzustellen und durch entsprechende Darstellungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Beauftragung gemäß Abs. 6 zu vereinbaren, dass die mit der Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes beauftragte unabhängige wissenschaftliche Institution Prognosen für sämtliche für die Ermittlung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Gemeinschaftsmethode erforderlichen Komponenten, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Komponenten Arbeit, Kapital und Faktorproduktivität, bereitstellt.

(6) Die unabhängige wissenschaftliche Institution gemäß Abs. 3 bis 5 ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beauftragen.

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