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§ 2 LVRW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2013

Verrechnung der Leistungen des IT-Betriebes des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes

§ 2

(1) Der Betrieb der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist den Organen der Haushaltsführung des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 - ausgenommen der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG), für die die Verrechnung nach Abs. 4 erfolgt - kostendeckend und anteilig zu verrechnen.

(2) Die Verrechnung der Kosten der Leistungen der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes hat insbesondere auf Basis der folgenden Kriterien zu erfolgen:

1. messbare und repräsentative Sachverhalte,

2. Gewichtung der IT-Anwendungen und

3. Intensität der Nutzung der IT-Anwendungen.

(3) Die Verrechnung der Kosten der Leistungen in Bezug auf Schnittstellen, die für den Betrieb der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes eingerichtet sind, hat insbesondere auf Basis der folgenden Kriterien zu erfolgen:

1. Anzahl der Schnittstellen,

2. Komplexität der Schnittstellen,

3. Datenvolumen, welches über die Schnittstellen abgewickelt wird und

4. Häufigkeit des Datentransfers an den Schnittstellen.

(4) Die Verrechnung der Kosten der Leistungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von IT-Verfahren und IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes durch die BHAG hat differenziert nach der Art und Anzahl der Anwender zu erfolgen.

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