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§ 2 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/782 ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782:

  1. 1. Art. 5 (nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife),
  2. 2. Art. 11 (Verfügbarkeit von Fahrkarten und Buchungen),
  3. 3. Art. 13 (Haftung für Fahrgäste und Gepäck),
  4. 4. Art. 14 (Versicherung und Haftungsdeckung),
  5. 5. Art. 21 bis 23 (Anspruch auf Beförderung, Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Hilfeleistung an Bahnhöfen und im Zug,
  6. 6. Art. 27 (persönliche Sicherheit der Fahrgäste) und
  7. 7. Art. 28 (Beschwerden)

(2) Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorortverkehr ist Art. 12 (Durchgangsfahrkarten) und von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind Art. 18 Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9, Art. 20 Abs. 4 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Art. 17 (Haftung für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle) in Verbindung mit Anhang I Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/782 insofern ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 65 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 100 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten zu ersetzen, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen.

(3) Die Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) 2021/782 ist für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen solange ausgenommen, als es für ein solches technisch nicht durchführbar ist, Echtzeitdaten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 an Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter oder Bahnhofsbetreiber weiterzugeben. Zuständige Stelle für die im Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/782 vorgesehene Überprüfung ist die Schienen‑Control GmbH. Im Zuge der Überprüfung kann die Schienen‑Control GmbH vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Erbringung eines Nachweises verlangen, dass eine Weitergabe von Echtzeitdaten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 technisch nicht durchführbar ist.

(4) Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für die jeweiligen Züge auszuweisen.

(5) Der im Abs. 1 verwendete Begriff des Stadtverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes abzudecken. Der Begriff des Vorortverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet und dem Umland abzudecken. Der Begriff Regionalverkehr bezeichnet jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer — gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden — Region abzudecken.

Schlagworte

Vorortverkehr

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40263467

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