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§ 14 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Betreten der Bahnsteige

§ 14.

(1) Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweise betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.

(2) Bahnsteigsperren können dauerhaft oder auch anlassbezogen mobil eingerichtet werden. Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber haben dafür zu sorgen, dass die Bahnsteigsperren für den Fahrgast klar erkennbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40263511

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