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§ 12 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

§ 12.

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Fahrpläne und Tarife, welche die Beförderungsbedingungen sowie die Fahrpreise enthalten, zu erstellen und die Fahrpläne und die Tarife auf seine Kosten zu veröffentlichen. Die Fahrpläne und die Tarife sind zumindest auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen und unentgeltlich auszuweisen. Die Veröffentlichung der Fahrpreise kann auch auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens mittels Preisabfrage erfolgen.

(2) Eisenbahnunternehmen haben den Gesamtpreis und die Zusammensetzung der Preise inklusive der vom Eisenbahnunternehmen abzuführenden Steuern und Gebühren bei den Preisabfragen, im Warenkorb vor Abschluss der Buchung und in den Buchungsbestätigungen oder auf den Fahrausweisen anzugeben. Auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens sind auch eine Zusammenfassung der jeweils wichtigsten Änderungen der Beförderungsbedingungen und die bis zu einem Jahr alten Fassungen zu veröffentlichen und unentgeltlich bereitzustellen.

(3) Die Beförderungsbedingungen sind in den mit Personal besetzten Verkaufsstellen der Eisenbahnunternehmen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Über die wichtigste Beförderungsbedingungen ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in den Bahnhöfen, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen, sofern Fahrausweise in diesen verkauft werden, in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Änderungen der Fahrpläne und der Tarife dürfen erst nach der Veröffentlichung angewendet werden.

(5) Die Bahnhofsbetreiber haben den Eisenbahnunternehmen und den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Erfüllung der ihnen auferlegten Kundmachungs- und sonstigen Informationspflichten zu ermöglichen. Die Bahnhofsbetreiber haben überdies für die Kundmachung der in den Bahnhöfen und Haltestellen jeweils relevanten Fahrpläne in geeigneter und barrierefreier Form zu sorgen.

(6) Die Tarife sind allen Personen gegenüber in gleicher Weise anzuwenden. Das Eisenbahnunternehmen kann jedoch Ermäßigungen der Fahrpreise oder der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen für bestimmte Personengruppen gewähren. Bei Preisabfragen über die Internetseite des Eisenbahnunternehmens oder über eine im weiten Umfang verfügbare Informationstechnik ist der jeweils günstigste Preis klar ersichtlich auszuweisen.

(7) Die Tarife sind klar, verständlich und transparent zu fassen. Spätestens vor Abschluss der Buchung ist auf die konkreten Stornierungs- und Erstattungsbestimmungen hinzuweisen.

(8) Die Pflichten gemäß den Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 treffen auch die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.

Schlagworte

Kundmachungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40263509

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