Geschützte Gasmengen
§ 26a.
(1) Gasmengen, welche von Endverbrauchern oder von diesen beauftragten Dritten ab dem 27. April 2022 in Speicheranlagen eingespeichert werden, sind, vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Fälle, bis zu einem Anteil von 50 % ihres Verbrauchs im vorangegangenen Kalenderjahr von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 nicht erfasst.
(2) Nähere Bestimmungen zum Nachweis der Einspeicherung von Gasmengen gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung nach § 27 Abs. 3 festzulegen.
(3) Geschützte Gasmengen gemäß Abs. 1 können in folgenden Fällen nur gegen Ersatz des Kaufpreises samt Speicherkosten und Netznutzungsentgelten mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 unterliegen:
- 1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, soweit es zur Aufrechterhaltung des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes erforderlich ist, oder
- 2. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024
Gesetzesnummer
20008276
Dokumentnummer
NOR40262588
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