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§ 19 EnLG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2013

Betriebsweise und Emissionsgrenzwerte

§ 19.

Verordnungen gemäß § 14 Z 4 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148403

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