Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit
§ 17.
Verordnungen gemäß § 14 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls kann die E-Control ermächtigt werden, Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh in den letzten zwölf Monaten einer gesonderten Regelung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Gesetzesnummer
20008276
Dokumentnummer
NOR40148401
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