vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 EnLG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2024

Verfassungsbestimmung

Teil 1

Grundsätze Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 des B-VG – nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40262575

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)