5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherheits- und Ausfuhrkontrolle Beobachtung und Beratung des Marktes
§ 20
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zweck der Durchführung dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 Maßnahmen zur Beobachtung des die Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 betreffenden Marktes zu ergreifen und die erforderliche Beratung der einschlägigen Unternehmen zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind geeignete Sachverständige heranzuziehen, die auch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in technischen Fragen der Sicherheits- und Exportkontrolle einschließlich der internationalen Entwicklung im Bereich der einschlägigen Technologie beraten.
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