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§ 37 VwGVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Verfahren in Verwaltungsstrafsachen Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 37

In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:

  1. 1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. 2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.