Abschluss der Ausbildung
§ 9
Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Abschluss der Ausbildung
§ 9
Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten.
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