Ausbildungsgrundsätze
§ 7
(1) Die Vermittlung der erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse sowie der infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für die im zweiten Abschnitt festgelegten Tätigkeiten darf nur in gemäß § 21c Abs. 4 EisbG genehmigten Schulungseinrichtungen erfolgen.
(2) Die Schulungseinrichtung hat im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen das für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche theoretische und praktische Wissen zu vermitteln.
(3) Die Ausbildung muss fachgebietsübergreifend das notwendige Wissen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen entsprechend zu erfüllen.
(4) Die Ausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Es sind folgende Qualitätskriterien einzuhalten:
- 1. Die Ausbildung muss praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.
- 2. Der Ausbildung muss ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.
- 3. Die Ausbildung muss lernzielorientiert erfolgen.
- 4. Die Ausbildung muss modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.
- 5. Lernkontrollen müssen sich an Lernzielen orientieren.
(5) Während der Ausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
(6) Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.
(7) Die Unterrichtseinheiten sind für den Vortrag des Stoffes, für praxisorientierte Fallstudien, Übungen an Demonstrationsobjekten oder Simulatoren, Exkursionen, Praxisschulungen, Vertiefung des vermittelten Stoffes und für die Prüfungsvorbereitung vorzusehen.
(8) Die näheren Details zur Ausbildung sind von der Schulungseinrichtung in Lehrplänen festzulegen, die den auszubildenden Personen zu übergeben sind.
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