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§ 48 EisbEPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

§ 48

Im Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer sind Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, unter der er erreichbar ist, Prüfungsgegenstand sowie die vom sachverständigen Prüfer angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zusammen mit dem Zeitpunkt der Befristung der Bestellung zu veröffentlichen.

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