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§ 30 EisbEPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Bremsprobe

§ 30

(1) Die Bremsprobe darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeführt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Bremsprobe“ umfasst im Wesentlichen die Bedienung, Überprüfung und Meldung von Funktion und Zustand der Bremsen.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

  1. 1. die Funktion der Bremse (Bremsausrüstung der Fahrzeuge);
  2. 2. die Durchführung der Bremsprobe (In- und Außerbetriebnahme der Bremse, Erprobung der Bremse und erforderlicher Umfang der Bremsprobe);
  3. 3. Signale.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

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