vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 76 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Anzeigepflichten und zwischenstaatliche Übereinkommen

§ 76

Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über Anzeigepflichten an die Personenstandsbehörde sowie die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundgemachten zwischenstaatlichen Übereinkommen in Angelegenheiten des Personenstandswesens werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.