Wiederannahme des Geschlechtsnamens
§ 75
§ 93a ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.
Wiederannahme des Geschlechtsnamens
§ 75
§ 93a ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.