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§ 74 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Namensgebrauch

§ 74

Auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 erfolgten Geburt oder geschlossenen Ehe erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens bleiben unberührt.