4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen Rechtsauskunft des Landeshauptmannes
§ 64
Soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen.
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen Rechtsauskunft des Landeshauptmannes
§ 64
Soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen.