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§ 64 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

§ 64

Soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen.