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§ 57 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Urkunden über Todesfälle

§ 57

(1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

  1. 1. die Namen des Verstorbenen;
  2. 2. das Geschlecht des Verstorbenen;
  3. 3. den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;
  4. 4. den letzten Wohnort des Verstorbenen;
  5. 5. den Zeitpunkt und Ort des Todes;
  6. 6. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
  7. 7. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
  8. 8. das Datum der Ausstellung;
  9. 9. die Namen des Standesbeamten;
  10. 10. im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.

(2) Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:

  1. 1. allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
  2. 2. das Geschlecht des Kindes;
  3. 3. Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
  4. 4. die Namen der Eltern;
  5. 5. das Datum der Ausstellung;
  6. 6. die Namen des Standesbeamten.

(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.