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§ 49 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Übermittlungen an ordentliche Gerichte

§ 49.

Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zu übermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40202698