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§ 21 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

3. Abschnitt

Eingetragene Partnerschaft Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

§ 21

Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.