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§ 20 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Inhalt der Eintragung – Ehe

§ 20.

(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

  1. 1. die Wohnorte der Verlobten;
  2. 2. die Ehekonsenserklärung;
  3. 3. die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
  4. 4. die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
  5. 5. die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
  6. 6. die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
  7. 7. Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.

(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.

(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Ehegatten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.

(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(5) Soweit die Verlobten von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40257132