2. Abschnitt
Eheschließung Ermittlung der Ehefähigkeit
§ 14
Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)