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§ 14 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

2. Abschnitt

Eheschließung Ermittlung der Ehefähigkeit

§ 14

Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.