4. Abschnitt
Versicherung von bundesfremdem Vermögen Versicherung von nicht bundeseigenen Vermögensbestandteilen
§ 7
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.
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