Prüfungstätigkeit, sofern eine Prüfstelle besteht
§ 3.
(1) Die FMA hat, sofern ein Verein als Prüfstelle gemäß § 8 Abs. 1 anerkannt ist, dann Prüfungen selbst durchzuführen und an sich zu ziehen, wenn
- 1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
- 2. wesentliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen oder
- 3 die Prüfungsdurchführung durch die FMA unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Rechnungslegung unter Wahrung der in § 18 Abs. 1 AVG genannten Grundsätze in Einzelfällen geboten ist.
(2) Die Beschränkungen hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes in § 2 Abs. 2 gelten auch für diese Prüfungstätigkeit der FMA. In den Fällen von Abs. 1 Z 1 und 2 können jedoch auch früher festgestellte Jahres- und Konzernabschlüsse sowie sonstige Informationen vom Prüfungsumfang umfasst sein, sofern diese den Prüfungsgegenstand der Prüfstelle gebildet haben oder hätten.
(3) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die FMA der Prüfstelle sowie anderer geeigneter Einrichtungen und Personen bedienen. Auf Verlangen der FMA hat die Prüfstelle das Ergebnis und die Durchführung der Prüfung zu erläutern und einen Prüfbericht vorzulegen.
(4) Sofern keine Prüfstelle gemäß § 8 besteht, hat die FMA die in § 2 Abs. 1 genannten Prüfungen jedenfalls selbst durchzuführen, wobei sie sich zu deren Durchführung geeigneter dritter Personen bedienen kann.
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