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Artikel 4 Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

ABSCHNITT III

ALTER, INVALIDITÄT UND TOD (PENSIONEN)

Artikel 4

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

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