Vollziehung
§ 29
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.
Vollziehung
§ 29
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.