Vollziehung
§ 29
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Vollziehung
§ 29
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.
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