vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 BVwGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Mitglieder

§ 2

(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. 1. dem Präsidenten,
  2. 2. dem Vizepräsidenten und
  3. 3. den sonstigen Mitgliedern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

(3) Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind die Bewerber von einer Kommission bestehend aus einem Vertreter des Bundeskanzlers, einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums, zwei Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer von diesen jeweils beauftragten Person zu einer Anhörung einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen.

(4) Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen der sonstigen Mitglieder hat die Bundesregierung Dreiervorschläge des Personalsenates einzuholen.

(5) Der Personalsenat hat die Besetzungsvorschläge an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten. Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge beim Bundeskanzleramt sind auf der Internethomepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen:

  1. 1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
  2. 2. die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.

    Die §§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz, 32 Abs. 5 und 6, 32a Abs. 1 erster Satz, 32b, 33 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und Abs. 5 und 35 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, gelten sinngemäß.